Überzahlung und Doppelbesteuerung

Sollte eine Rürup-Rente mit gleich bleibendem Beitragsverlauf gewählt werden, so wird der steuerliche Abzugsrahmen nicht von Anfang an voll ausgeschöpft und irgendwann kommt der Zeitpunkt, wo der Gesamtbeitrag zur Basisversorgung (Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur Rürup-Rente) den Abzugsrahmen von 20.000 Euro übersteigt.

 

Diese so genannte Überzahlung führt dazu, dass die überzahlten Beiträge nicht steuermindernd angesetzt werden können, während auf der anderen Seite die Leistungen aufgrund dieser Beiträge der Besteuerung unterworfen werden. Dann liegt der klassische Fall der Doppelbesteuerung vor.

 

Nachteile resultieren auch aus den Eigenschaften der Rürup-Rente: 

Nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind Einschränkungen, die in diesem Fall nicht mehr durch die Steuerminderung ausgeglichen werden. In diesem Fall macht die Rürup-Rente keinen Sinn.

 

Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung können allerdings noch helfen, der Gefahr der Doppelbesteuerung zu entgehen.

 

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