Steuerstrategien für Arbeitnehmer

 

1. Kapitallebens- und Privatrentenversicherungen nach altem Recht (vor 2005 abgeschlossen) sollten auf jeden Fall weitergeführt werden, um die Möglichkeit einer steuerfreien Einmalauszahlung zu haben.

 

2. Aufgrund der Zulagen und Steuervorteile lohnt es sich auf jeden Fall, die Vorteile des Riester-Sparens und der Entgeltumwandlung zu nutzen. Außer bei der Direktversicherung sind bei allen anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge die steuerlichen Änderungen in ihren Auswirkungen so geringfügig, dass Versorgungszusagen, die bereits bestehen, unverändert fortgeführt werden sollten. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung, die vor 2005 begonnen hat, ist eine aktive Entscheidung erforderlich: Weiterhin Pauschalbesteuerung oder nicht? In der Regel ist die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG-alt die günstigere Variante. Ausnahme ist, wenn die Versicherung innerhalb der nächsten 14 Jahre abläuft und sicher die Rentenleistung gewählt wird: Dann ist die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG-neu vorteilhafter – in diesem Falle sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.

 

3. Wenn der Rentenbeginn bis spätestens 2020 erwartet wird und wenn die Einschränkungen der Rürup-Rente hinsichtlich Flexibilität nicht stören, dann kann die Rürup-Rente aus steuerlicher Sicht zur Deckung der Versorgungslücke durchaus empfohlen werden. Allerdings sollte der Beitrag mit maximal 50 Prozent des 2006 möglichen steuerlich wirksamen Beitrags angesetzt werden, um die Gefahr der Doppelbesteuerung im Rentenalter zu vermeiden (siehe Rürup-Rente).


Die Formel dafür lautet:

Beitrag (50%) = 20.000 – (Bruttoeinkommen x 19,5%).

 

Beispiel:

Bruttoeinkommen = 40.000 Euro

Beitrag = 20.000 – (40.000 x 19,5%) x 0,5 = 6.100


Der Jahresbeitrag von maximal 6.100 Euro (monatlich ca. 508 Euro) wird bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung zu einem absoluten Steuervorteil führen und zwar umso mehr, je höher der Steuersatz während des Erwerbslebens ist.

 

4. Wird der Rentenbeginn nach 2020 erwartet, ist die Rürup-Rente aus steuerlicher und auch aus Sicht des Versorgungsbedarfs nur ein Zusatzbaustein für die private Altersvorsorge. Wesentlicher Vorteil ist jetzt die Tatsache, dass die Rürup-Rente in Zeiten von Arbeitslosigkeit nicht pfändbar ist. Daher sollten die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder berufsständischen Versorgungswerken) und der Rürup-Rente  eine existenzsichernde Grundversorgung im Alter gewährleisten.

 

5. Zum Aufbau der existenzsichernden Grundversorgung (Höhe ca. 50 Prozent des aktuellen monatlichen Bruttoeinkommens) dient die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente (da diese nicht pfändbar ist). Allerdings sollte zuvor der Förderrahmen der Riester-Rente ausgeschöpft werden.

 

6. Wenn die Beitragsgrenze (siehe Punkt 3) für den Aufbau einer existenzsichernden Grundversorgung nicht ausgeschöpft wird und der Bedarf an einer Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit vorhanden ist, so ist es steuerlich sinnvoll, diese Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in die Rürup-Rente einzuschließen. Allerdings sollte daran gedacht werden, die Zusatzversicherung etwas höher abzuschließen, weil diese Berufsunfähigkeitsrente der nachgelagerten Besteuerung und nicht dem günstigeren Ertragsanteilsverfahren unterworfen wird.

 

7. Für Versorgungslücken, die nicht der existenzsichernden Grundversorgung zuzurechnen sind und wenn der Rentenbeginn nach 2020 erwartet wird, sollten mit einer aufgeschobenen Rentenversicherung geschlossen werden. Vorteile sind entweder die Besteuerung der Rentenleistung mit dem vergünstigten Ertragsanteil (hier finden Sie eine Übersicht über die Höhe der Ertragsanteile) (Voraussetzungen: Rentenbeginn nach vollendetem 60. Lebensjahr und Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren) oder Wahl der Kapitalleistung unter Anwendung der hälftigen Besteuerung.

 

8. Die Kapitallebensversicherung ab 2005 ist für den Zweck der Altersvorsorge nur bedingt zu empfehlen. Die Todesfallabsicherung kann über eine Risiko-Lebensversicherung oder über eine Zusatzversicherung zu einer aufgeschobenen Rentenversicherung stattfinden oder im Rahmen einer Rürup-Rente abgedeckt werden.

 

9. Selbst genutztes Wohneigentum kann eine steuerlich interessante Vorsorgemaßnahme sein. Ist die Wohnung oder das Haus beim Renteneintritt zu groß, kann verkauft werden und eine kleinere Wohnung angeschafft werden. Wenn ein Gewinn übrig bleibt, muss dieser nicht versteuert werden. Ein weiterer Grund ist, dass bei vorhandenem Wohneigentum keine Mietzahlungen in die Altersvorsorge eingeplant werden müssen. Damit erhöht sich die Chance, im Rentenalter keine oder nur geringe Steuern auf das Einkommen zu zahlen.

 

10. Aktienfonds sollten gerade für jüngere Arbeitnehmer – gerade wenn kein Erwerb einer Immobilie geplant ist – ein festes Standbein der Altersvorsorge sein. Rechtzeitiges Umschichten in sicherere Anlagen vor Rentenbeginn kann zwar dazu führen, dass ein Teil der Zinseinnahmen steuerpflichtig wird, allerdings sind diese Einnahmen dann auch wesentlicher sicherer und nicht den Schwankungen der Aktienmärkte ausgesetzt.

 

11. Bis 2004 war bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen von mehr als 12.000 Euro (24.000 Euro bei Verheirateten) der Sonderausgabenabzug durch die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung bereits voll ausgeschöpft.

 

Die Folge:

Mit zunehmend höherem Einkommen wurde ein immer größerer Teil steuerlich unwirksam. Zusätzlich waren Versicherungsbeiträge, die als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden konnten, nicht steuerwirksam. Nach neuem Recht ab 2005 werden die Vorsorgeaufwendungen getrennt in Aufwendungen zur Basisvorsorge (bis 12.000 Euro, ab 2025 bis 20.000 Euro) und in sonstige Vorsorgeaufwendungen (bis 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro). Die Begrenzung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf 1.500 Euro führt dazu, dass auch zukünftig die Vorsorgeaufwendungen allein von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft sein werden. Allerdings sind die Beiträge zur Basisvorsorge (gesetzliche Rente, Rürup-Rente) nun bis zum Höchstbetrag steuerlich wirksam. Das führt dazu, dass sich auch ohne den Abschluss einer zusätzlichen Rürup-Rente, bei Alleinstehenden mit einem Einkommen ab ca. 26.000 Euro (52.000 Euro bei Verheirateten) der Sonderausgabenabzug erhöhen und zu einer Reduzierung der Steuerlast führen wird. Dringend zu überlegen ist dann, dass diese Steuerentlastung unbedingt in die Basisrente investiert werden sollte. Dieser steuerlichen Entlastung in der Ansparphase steht eine höhere steuerliche Belastung der späteren Altersrente gegenüber. Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns ergibt sich in den meisten Fällen eine steuerlich bedingte Versorgungslücke, die um so größer wird, je später in Rente gegangen wird.

 

Fazit:

Die mit Sicherheit auftretende Versorgungslücke muss mit entsprechenden privaten Altervorsorgestrategien aufgefüllt werden. Zeit spielt hierbei eine große Bedeutung, denn je früher mit der Altersvorsorge begonnen wird, desto kleiner sind die Beiträge.

 

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21 01.09.2010